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2. Säule (Berufliche Vorsorge)

Pensionskasse – Die 2. Säule dient der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den Sie sich vor Ihrer Pensionierung gewohnt waren. Abhängig davon, wie viel Sie im Laufe Ihrer beruflichen Karriere einbezahlt haben, beträgt Ihre monatliche Rente aus der Pensionskasse zusammen mit der AHV etwa 60% Ihres letzten Einkommens vor der Pensionierung.

Wie läuft das?

Die Pensionskasse soll nach der Pensionierung gemeinsam mit der der 1. Säule gut 60% Ihres letzten Lohnes (maximaler Jahreslohn von 88′200 Franken) absichern. Wer in die Pensionskasse einbezahlt, spart direkt für seine eigenen Leistungen im Pensionsalter. Wie viel Altersrente Sie also monatlich bekommen, hängt einerseits davon ab, wie viel Sie in die Pensionskasse einbezahlt haben, und anderseits vom Umwandlungssatz, den die Pensionskasse festgelegt hat. Der Umwandlungssatz ist der Anteil Ihres angesparten Pensionskassenvermögens, der Ihnen jährlich ausbezahlt wird. Der Mindestansatz beträgt 6.8% (Stand 2023). Dieser kann von den Pensionskassen auch höher angesetzt werden.

Mehr zum Thema Pensionskassen finden Sie im Ratgeber Sozialversicherungen – Ein praktischer Leitfaden für KMU Download (pdf).

Anmeldung Pensionskasse

Sobald Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und das 17. Altersjahr erreicht haben, sind Sie ab einem jährlichen Einkommen von 22’050 Franken (Stand 2023) verpflichtet, einer Pensionskasse beizutreten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Pensionskasse, in der Sie sich und ihre Mitarbeitenden anmelden möchten, nach Absprache mit ihren Mitarbeitenden mehr oder weniger frei wählen.

Dabei haben Sie die Wahl zwischen Vorsorgeeinrichtungen des Berufsverbandes, Versicherungen oder von Banken. Es besteht auch die Möglichkeit eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer Auffangvorrichtung des Bundes anzuschliessen. Allerdings ist letztere Variante etwas teurer als herkömmliche Pensionskassenangebote und es lassen sich nur die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen versichern.

Abgesehen von Inhaberinnen und Inhabern eines Einzelunternehmen oder einer Kollektivgesellschaft ist die Anmeldung aller Arbeitnehmenden obligatorisch. Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften (Einzelunternehmen, KlG) können sich aber auch freiwillig der Pensionskasse Ihrer Angestellten anschliessen und so ihre Berufliche Vorsorge regeln. Für Inhaberinnen und Inhaber einer Personengesellschaft ohne Angestellte besteht die Möglichkeit zum Beitritt einer Pensionskasse über (Berufs-)Verbände. Ist dies nicht möglich, sollten Sie sich der Auffangvorrichtung des Bundes anschliessen.

Mehr darüber erfahren Sie im Merkblatt Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG (pdf).

Wie viel muss ich als Unternehmerin oder Unternehmer in die Pensionskasse einbezahlen?

Wie viel in die Pensionskasse einbezahlt wird, hängt vom Alter und vom Bruttolohn der oder des Versicherten ab. Die einzubezahlenden Versicherungsbeiträge werden zur einen Hälfte vom Lohn der oder des Angestellten bezahlt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens die andere Hälfte des vorgegebenen Prozentsatzes in die Pensionskasse einzubezahlen, kann aber auch einen höheren Prozentsatz übernehmen.

Lohnanteile, die in die Pensionskasse einbezahlt werden in Abhängigkeit des Alters:

Männer/Frauen         Prozente des versicherten Lohnes

25–34 Jahre                                                  7 %

35–44 Jahre                                                  10 %

45–54 Jahre                                                  15 %

55–65/64 Jahre                                             18 %

Zu diesem Prozentsätzen kommen je nach Alter und Geschlecht zusätzlich noch Risikobeiträge im Bereich von 1-3% dazu.

Mehr zum Thema Pensionskassenbeiträge finden Sie im Ratgeber Sozialversicherungen – Ein praktischer Leitfaden für KMU Download (pdf)

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