Sobald Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und das 17. Altersjahr erreicht haben, sind Sie ab einem jährlichen Einkommen von 22’050 Franken (Stand 2023) verpflichtet, einer Pensionskasse beizutreten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Pensionskasse, in der Sie sich und ihre Mitarbeitenden anmelden möchten, nach Absprache mit ihren Mitarbeitenden mehr oder weniger frei wählen.
Dabei haben Sie die Wahl zwischen Vorsorgeeinrichtungen des Berufsverbandes, Versicherungen oder von Banken. Es besteht auch die Möglichkeit eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer Auffangvorrichtung des Bundes anzuschliessen. Allerdings ist letztere Variante etwas teurer als herkömmliche Pensionskassenangebote und es lassen sich nur die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen versichern.
Abgesehen von Inhaberinnen und Inhabern eines Einzelunternehmen oder einer Kollektivgesellschaft ist die Anmeldung aller Arbeitnehmenden obligatorisch. Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften (Einzelunternehmen, KlG) können sich aber auch freiwillig der Pensionskasse Ihrer Angestellten anschliessen und so ihre Berufliche Vorsorge regeln. Für Inhaberinnen und Inhaber einer Personengesellschaft ohne Angestellte besteht die Möglichkeit zum Beitritt einer Pensionskasse über (Berufs-)Verbände. Ist dies nicht möglich, sollten Sie sich der Auffangvorrichtung des Bundes anschliessen.
Mehr darüber erfahren Sie im Merkblatt Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG (pdf).